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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 292/03
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vom
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28. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 einstimmig
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beschlossen:
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Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2003,
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durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Münster vom 26. März 2003 als unbegründet
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verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
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Gründe:
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Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des
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Angeklagten entschieden.
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Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zu
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der ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die allgemein erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am 11. August
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2003 beim Bundesgerichtshof ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erst
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am 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung am
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12. August 2003 nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge
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zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beraten
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und
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-3-
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entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und
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hat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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!"
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