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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 276/13
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vom
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31. Juli 2013
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
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Arnsberg vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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-2-
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Verfahrensrüge ist, soweit sie sich auf „die übrigen Zeugen“ bezieht,
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bereits unzulässig. Die Behauptung, eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen, die namentlich nicht genannt werden, sei nicht getroffen worden, ist unzutreffend. Der Zeuge J.
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wurde unvereidigt entlassen (Seite 4 des Pro-
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tokolls der Hauptverhandlung). Die Zeugen Eheleute K.
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und der Zeuge R.
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wurden einvernehmlich und unvereidigt entlassen (Seite 5 des Protokolls der Hauptverhandlung).
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Eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung (und Entlassung) der
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Zeugin Kl.
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ist allerdings nicht ergangen. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfah-
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rensfehler liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 – 2 StR 457/05,
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BGHSt 50, 282; Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, NStZ 2009,
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343; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 59 Rn. 13 mwN). Der Senat schließt jedenfalls
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aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Entscheidung beruht. Zeugen werden nur
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noch vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der
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Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für
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notwendig hält. Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung,
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kann das Urteil hierauf nur beruhen, wenn es bei einer Entscheidung zu einer Vereidigung des Zeugen gekommen wäre, und wenn sodann nicht auszuschließen wäre,
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dass der Zeuge in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (BGH,
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Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114). Angesichts der
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sonstigen Beweislage schließt der Senat aus, dass es das Gericht im vorliegenden
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Fall wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
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-3-
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einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig gehalten haben könnte, die Zeugin
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Kl.
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zu vereidigen.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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