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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 270/18
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vom
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27. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR270.18.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Dortmund vom 5. März 2018 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
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Fall II. 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
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und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
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Staatskasse zur Last;
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b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass
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aa) der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen
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und Computerbetrugs in fünf Fällen verurteilt ist
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und
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bb) gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe
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von 8.400 Euro angeordnet wird; davon in Höhe
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von 5.250 Euro als Gesamtschuldner; die weiter
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gehende Anordnung entfällt.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen
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und Computerbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
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Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in
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Höhe von 3.550 Euro und zusätzlich in Höhe von 6.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus
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der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Änderung der Verfallsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
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nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist. Damit entfällt die für diese
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Tat verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe.
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2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn
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der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die
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verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, dreimal einem Jahr Freiheitsstrafe und fünfmal neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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3. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel
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ersichtlich abzuändern. In Höhe eines Teilbetrages von 350 Euro lassen die
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Urteilsgründe nicht erkennen, aus welchen Taten der Angeklagte Gegenstände
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dieses Wertes erlangt haben könnte. Außerdem war die in dem eingestellten
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Fall II. 19 der Urteilsgründe von dem Mitangeklagten O.
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erbeutete Geld-
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summe in Höhe von 750 Euro abzusetzen, die die Strafkammer dem Angeklagten (ohne ausreichenden Beleg) als Gesamtschuldner zugerechnet hat.
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4. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die festgestellte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten zusammen mit dem Mitangeklagten O.
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weiter zu reduzieren, weil im Fall II. 20 der Urteilsgründe ein Mitge-
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wahrsam des Mitangeklagten O.
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an der von dem Angeklagten erzielten
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Beute in Höhe von 1.000 Euro durch die Feststellungen nicht belegt werde und
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für einen weiteren Betrag in Höhe von 250 Euro gleichfalls jeglicher Beleg fehle,
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war dem nicht nachzukommen. Denn bei der unberechtigten Feststellung der
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gesamtschuldnerischen Mithaftung des Mitangeklagten O.
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handelt es sich
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in Bezug auf den Angeklagten nicht um einen beschwerenden Rechtsfehler.
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Aus diesem Grund war letztlich auch für die vom Generalbundesanwalt insoweit
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beantragte Revisionserstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten
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O.
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kein Raum (§ 357 Satz 1 StPO).
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Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO zu entscheiden, weil der Generalbundesanwalt im Übrigen einen
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Verwerfungsantrag gestellt hat und sich die von ihm beantragte weitere Reduktion der gesamtschuldnerischen Haftung zu Lasten des Angeklagten auswirken
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würde. Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten
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Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2007
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– 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015
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– 4 StR 69/15). Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer
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Beschlussentscheidung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
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17. November 1995 – 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329; Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22 mwN).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Quentin
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Franke
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Feilcke
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