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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 268/05
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vom
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22. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember
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2005, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Tepperwien,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Maatz,
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Prof. Dr. Kuckein,
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Richterinnen am Bundesgerichtshof
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Solin-Stojanović,
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Sost-Scheible
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
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des Landgerichts Arnsberg vom 15. Februar 2005 wird
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verworfen.
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2.
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Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
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im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von
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den Vorwürfen freigesprochen, a) ca. Anfang September 2000 mit drei Mittätern
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aus den Niederlanden 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten unerlaubt
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nach Deutschland eingeführt (Anklagevorwurf Nr. 1 [Fall 1]), b) im September
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2000 2,5 kg "weißes Rauschgiftpulver" unerlaubt besessen (Anklagevorwurf
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Nr. 2 [Fall 2]) und c) ca. im Oktober 2000 im Auftrag des gesondert verfolgten
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W.
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B.
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mit einem Mittäter unerlaubt zwischen 20 und 25 kg Ha-
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schisch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben (Anklagevorwurf Nr. 3 [Fall 3]).
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Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die
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Freisprüche in den Fällen 1 und 3. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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3
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Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
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hat keinen Erfolg.
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1. Die Verfahrensbeschwerden (Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines "ethnologisch/kulturanthropologischen" Gutachtens zum Aussageverhalten des Belastungszeugen Alexander S.
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; Verwertung der in seinem
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eigenen Verfahren gemachten Angaben dieses Zeugen) sind aus den in der
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2005 genannten
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Gründen jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob die Rügen nicht
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bereits unzulässig erhoben sind, weil weder der Beweisantrag vom 15. Februar
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2005 (samt Anlage) vollständig noch das Schreiben des Instituts für Forensische Ethnologie K.
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vom 1. April 2005 noch die Urteile des Amtsgerichts
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Soest und des Landgerichts Arnsberg mitgeteilt werden.
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2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet wird (Rügen Nrn. 2 und 3 der Revisionsbegründung), haben
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keinen Erfolg.
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a) Der – nicht vorbestrafte – Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts
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beruhen die Anklagevorwürfe allein auf den Angaben des Zeugen S.
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, der an
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der Einfuhr der 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten im September 2000
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(Fall 1) beteiligt war und deswegen auch verurteilt wurde und der sein Wissen
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zu Fall 3 von dem angeblichen Mittäter des Angeklagten haben will, der den
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Tatvorwurf allerdings bestritten hat.
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Das Landgericht glaubt den Angaben des Zeugen S.
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nicht, weil nicht auszuschließen sei, dass S.
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zu Fall 1
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den Angeklagten zu Unrecht
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belastet habe, um die Vergünstigung des § 31 BtMG zu erhalten, die Tatschilderung des Zeugen nur eine geringe Konstanz und erhebliche Widersprüche
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aufweise, der Zeuge zu anderen Taten nachweislich in Teilbereichen die Un-
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wahrheit gesagt und er zu Nebengeschehen wechselnde Angaben gemacht
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habe. Im Fall 3 hält die Strafkammer die Aussage des Zeugen S.
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zur
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Verurteilung des Angeklagten nicht für ausreichend, weil der Zeuge selbst eingeräumt habe, dass der angebliche Mittäter ihm gegenüber möglicherweise mit
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der Tat nur "geprahlt" habe. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen
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können, dass die Tat tatsächlich begangen wurde.
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b) Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei
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Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33). Wie der Generalbundesanwalt in
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seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, enthält das Urteil keine den
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Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht
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bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen S.
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zu Recht erwogen, dass
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sich dieser durch den Angeklagten möglicherweise zu Unrecht belastende Angaben nur die Strafmilderung nach § 31 BtMG "verdienen" wollte (vgl. BGHSt
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48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245; StV 2004, 578, 579). Da die Strafkammer alle wesentlichen den Angeklagten be- und entlastenden Umstände bedacht hat und in einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht,
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besonders strenge Anforderungen an eine zur Verurteilung führende Beweiswürdigung zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13, 14, 15, 17, 23, 29), ist die freisprechende Entscheidung des
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Landgerichts vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen hinzunehmen, wenn
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auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung vornimmt,
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kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Sost-Scheible
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