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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 258/09
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vom
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30. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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-2-
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Der
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4.
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Strafsenat
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des
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Bundesgerichtshofs
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hat
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nach
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Anhörung
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des
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Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten H.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit
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es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
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handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die
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auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu
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Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschlä-
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-3-
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gigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das Landgericht
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hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb
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von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren
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beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008.
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3
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Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten
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Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
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nach sich, zumal die Strafkammer diese unter Abwägung der für und gegen den
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Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der Senat kann nicht
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ausschließen, dass die den tatrichterlichen „Spielraum“ bei der Bestimmung der
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Strafen zwar nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains bei geringer
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Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Deshalb scheidet auch das vom Generalbundesanwalt beantragte Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO aus.
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Tepperwien
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Mutzbauer
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