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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 253/13
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vom
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31. Juli 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen
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schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen
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„gewerbsmäßigen“ unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem
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weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen
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Erfolg.
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-3-
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2
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Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte am 6. Dezember 2010 100 g Marihuana an
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M.
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. Er händigte M.
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das Mari-
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huana aus und erhielt einen Teilbetrag von 340 € auf den Kaufpreis; die restlichen 310 € gab ihm M.
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bei einem Treffen am 9. Dezember 2010 (Fall II. 1.
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der Urteilsgründe). An diesem Tag fragte
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M.
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den Angeklagten
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nach weiteren 200 g „normalem“ Marihuana und 200 g Marihuana der Sorte
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„Haze“. Für die Kommunikation nutzten beide den MSM-Chat. Der Angeklagte
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brachte ihm das Marihuana noch am 9. Dezember 2010.
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M.
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be-
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zahlte zunächst nur das „normale“ Marihuana, das Marihuana der Sorte „Haze“
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bezahlte er einige Tage später (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
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3
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Nach diesen Feststellungen ist die Tat 1 tateinheitlich mit der Tat 2 verwirklicht worden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das Geld für
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beide Lieferungen zusammen entgegennahm. Damit überschneiden sich die
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Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil, so dass eine tateinheitliche
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Verknüpfung der beiden Taten vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013
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– 4 StR 418/12; Beschlüsse vom 11. August 2004 – 2 StR 184/04; vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 294/02 und vom 23. Juni 1993 – 2 StR 47/93, BGHR BtMG
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§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5).
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4
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Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung zwei
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eigenständige Taten festgestellt werden könnten, und ändert den Schuldspruch
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selbst. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 1.
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verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe.
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Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt.
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Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr acht Monate, einmal ein Jahr sieben Monate, fünfmal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr
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fünf Monate) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender
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rechtlicher Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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