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No EOL
976 B
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No EOL
976 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 243/07
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vom
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5. Juni 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
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349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend
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den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift
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verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte
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statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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Sost-Scheible
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