127 lines
No EOL
3.4 KiB
Text
127 lines
No EOL
3.4 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 237/07
|
||
vom
|
||
24. Juli 2007
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
2.
|
||
|
||
zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
|
||
zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
|
||
und 4 StPO beschlossen:
|
||
1.
|
||
|
||
Auf die Revisionen der Angeklagten E.
|
||
das
|
||
|
||
Urteil
|
||
|
||
des
|
||
|
||
Landgerichts
|
||
|
||
und K.
|
||
|
||
wird
|
||
|
||
Nürnberg-Fürth
|
||
|
||
vom
|
||
|
||
7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprüchen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie
|
||
verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit
|
||
den Feststellungen aufgehoben.
|
||
2.
|
||
|
||
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
|
||
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten E.
|
||
|
||
wegen Beihilfe zur Frei-
|
||
|
||
heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes
|
||
von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
|
||
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe
|
||
zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
|
||
in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu
|
||
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der
|
||
Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von
|
||
jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E.
|
||
|
||
als auch dem
|
||
|
||
Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperrten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y.
|
||
|
||
eingewirkt ha-
|
||
|
||
ben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten
|
||
der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb
|
||
mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y.
|
||
Im Rahmen der den Angeklagten E.
|
||
|
||
von Schlimmerem abzuhalten.
|
||
|
||
betreffenden Strafzumessungserwägun-
|
||
|
||
gen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten diese Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil
|
||
es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L.
|
||
Angeklagten Y.
|
||
|
||
gar nicht erst in das Büro des
|
||
|
||
zu holen, wenn der Angeklagte E.
|
||
|
||
ihn schon schützen
|
||
|
||
wollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch
|
||
bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum
|
||
Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
5
|
||
|
||
Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaussprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.
|
||
|
||
Tepperwien
|
||
|
||
Athing
|
||
|
||
Ernemann
|
||
|
||
Solin-Stojanović
|
||
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
|