45 lines
No EOL
2 KiB
Text
45 lines
No EOL
2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 230/13
|
||
vom
|
||
30. Juli 2013
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Vergewaltigung u.a.
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Bielefeld vom 14. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da
|
||
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
||
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
|
||
Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
|
||
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 2013
|
||
bemerkt der Senat:
|
||
|
||
Soweit das Landgericht die Verurteilung wegen Vergewaltigung neben § 177
|
||
Abs. 1 Nr. 1 StGB auch auf dessen Nummern 2 und 3 gestützt hat, bestehen zwar
|
||
Bedenken, ob dies von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom
|
||
10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [juris Rn. 8, 9]; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11) und
|
||
ob in Fällen der vorliegenden Art § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dessen Nummern 1
|
||
und 2 zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu einerseits BGH, Beschlüsse vom
|
||
10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [juris Rn. 7]; vom 26. Oktober 2010 - 4 StR 397/10; andererseits BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10). Angesichts der
|
||
ohnehin milden Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass der
|
||
Strafausspruch hierauf beruht, zumal die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer
|
||
Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB - anders als bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - nicht strafschärfend berücksichtigt hat, es im Fall einer Verurteilung allein nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber zulässig gewesen wäre, dem Angeklagten die zur Begründung der Nummern 2 und 3 herangezogenen Umstände
|
||
anzulasten.
|
||
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
Roggenbuck
|
||
Bender
|
||
|
||
Mutzbauer
|
||
Quentin
|
||
|
||
|