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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 229/00
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vom
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25. Juli 2000
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in der Strafsache
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wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Dezember 1999 wird als unbegründet
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verworfen.
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Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
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2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils, soweit sie
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den Beschwerdeführer betrifft, dahingehend geändert, daß
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von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen
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abgesehen wird.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatkasse.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten
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schweren Raub für schuldig befunden. Es hat ihm gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4,
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§ 105 Abs. 1 JGG aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 DM in
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monatlichen Raten zu je 100 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des
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Urteils, an eine soziale Einrichtung zu zahlen, ersatzweise 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten; außerdem hat es ausgesprochen, daß er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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1. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtete sofortige
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Beschwerde des Angeklagten hat dagegen Erfolg.
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Die Jugendkammer hat von der Möglichkeit des § 74 JGG weder bei
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dem Beschwerdeführer noch bei den weiteren Angeklagten Gebrauch gemacht,
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da ihr das "angesichts der festgestellten Lebensumstände und Einkommensverhältnisse nicht vertretbar" erschien. Sie "sah auch keine Veranlassung, evtl.
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aus erzieherischen Gründen eine Entlastung von den Kosten und Auslagen
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auszusprechen. Die Angeklagten waren Heranwachsende, sind inzwischen
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erwachsen und müssen begreifen, daß Straftaten auch Kostenfolgen haben"
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(UA 37).
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Diese Entscheidung wird der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, daß die Kostenbelastung einer dauerhaften Eingliederung des Angeklagten in die Gesellschaft
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entgegenstehen kann. Der Angeklagte kam erst im September 1995 mit seiner
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Familie aus Kasachstan nach Deutschland. Sein Einleben war erschwert durch
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mehrfachen Wohnortwechsel und die Ende 1997 erfolgte Trennung seiner Eltern, bei denen er gelebt hatte. Anfang 1998 verzog er nach Oldenburg, wo er
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seither einer geregelten Arbeit nachgeht. Dadurch erzielt er zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 1.750 DM; er lebt aber seit mehr als einem Jahr mit
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seiner Freundin, die kein eigenes Einkommen hat, und deren Kind zusammen.
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Auch das Landgericht sah die wirtschaftliche Lage des Angeklagten offenbar
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als angespannt an, da es ersatzweise eine Arbeitsauflage verhängt hat.
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Die zusätzliche Kostenbelastung könnte die bescheidene wirtschaftliche
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Existenz des bisher nicht bestraften Beschwerdeführers, den die Jugendkammer hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1997 lediglich als "Mitläufer" ohne
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eigene Bereicherungsabsicht eingestuft hat, beeinträchtigen. Zur Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Daß Straftaten
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auch Kostenfolgen haben, wird dem Beschwerdeführer im übigen bereits dadurch klargemacht, daß er seine eigenen notwendigen Auslagen tragen muß,
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da diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auferlegt werden können (vgl. BGHSt 36, 27 f.; BGHR JGG § 74 Kosten 2).
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Meyer-Goßner
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Maatz
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Athing
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Ernemann
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