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No EOL
955 B
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No EOL
955 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 208/08
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vom
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19. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354
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Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Maatz
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Mutzbauer
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