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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 208/08
vom
19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanović
Athing
Mutzbauer