Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/4_str_202-08.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

49 lines
No EOL
1.6 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 202/08
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Auf den rechtsbedenklichen Erwägungen des Landgerichts zum beendeten Versuch (vgl. hierzu Fischer StGB
55. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15 ff.) beruht das Urteil im Ergebnis nicht, weil der Angeklagte durch das Eingreifen des
Zeugen M.
die weitere Ausführung der Tat jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. UA 8, 19).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren
zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
2.
Der Antrag des Nebenklägers vom 27. Mai 2008, ihm
Rechtsanwalt F.
aus Saarbrücken beizuordnen, ist
gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger
bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 (Bd. I
D 115) den Rechtsanwalt - ersichtlich als Beistand
(§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - bestellt
hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanović
Athing
Mutzbauer