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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 197/06
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vom
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11. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafausspruch aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
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sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;
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im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006
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ausgeführt:
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"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der
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Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA
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S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt
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-3-
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worden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt
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wird.
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Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem
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Umfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe
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vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so
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dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam,
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aber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen,
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was jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert gegebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz
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StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).
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Mangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten
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und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354
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Abs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO
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nicht in Betracht".
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Tepperwien
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Ernemann
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