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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 186/11
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vom
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15. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten Mario Sch.
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gegen das Ur-
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teil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2010 wird
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mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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ein Jahr und drei Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die dem
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Nebenkläger K.
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als Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfah-
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ren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit
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entstandenen besonderen Kosten.
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Gründe:
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1
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1. Der Senat hat die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen
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den Angeklagten Mario Sch.
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verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus den
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zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
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28. April 2011 auf ein Jahr und drei Monate abgeändert.
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2
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2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem zur Zeit der Taten
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in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2
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EGStGB), da § 66 Abs. 1 StGB n.F. – auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen – hier nicht das mildere Recht ist.
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3
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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage
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der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR
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2365/09 u.a. – nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zum
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Hang und zur Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend – jedenfalls aber rechtsfehlerfrei – davon ausgegangen ist,
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dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht
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(vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Quentin
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