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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 186/11
vom
15. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Mario Sch.
gegen das Ur-
teil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2010 wird
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
ein Jahr und drei Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die dem
Nebenkläger K.
als Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit
entstandenen besonderen Kosten.
Gründe:
1
1. Der Senat hat die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen
den Angeklagten Mario Sch.
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus den
zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
28. April 2011 auf ein Jahr und drei Monate abgeändert.
2
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem zur Zeit der Taten
in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2
-3-
EGStGB), da § 66 Abs. 1 StGB n.F. auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen hier nicht das mildere Recht ist.
3
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 2 BvR
2365/09 u.a. nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zum
Hang und zur Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend jedenfalls aber rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist,
dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht
(vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Quentin