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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 180/11
vom
28. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen
den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet der Verurteilte, dass der
Generalbundesanwalt und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich
stützende Senat auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig
eingegangen seien.
2
Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat
bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen,
noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör
verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Generalbundesanwalt zutreffend unter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsgericht dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes Vorbringen des Revisionsführers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 StR 397/10 mwN).
-3-
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin