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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 180/11
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vom
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28. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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hier: Anhörungsrüge
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen
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den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 wird auf seine Kosten
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
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Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2010
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet der Verurteilte, dass der
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Generalbundesanwalt und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich
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stützende Senat auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig
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eingegangen seien.
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2
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat
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bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder
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Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen,
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noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör
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verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Generalbundesanwalt zutreffend unter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsgericht dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes Vorbringen des Revisionsführers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 StR 397/10 mwN).
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-3-
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3
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
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§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
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Ernemann
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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