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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 144/14
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vom
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21. Mai 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Körperverletzung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2014 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1a und Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 im Ausspruch
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über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass
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eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren
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gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. April 2014 bemerkt der Senat:
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1. Gegen die von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe
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wegen schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung, zulasten des Angeklagten falle ins Gewicht, "dass dem Geschehen vom 15.03.2013 kein konkreter
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Anlass zugrunde lag" (UA S. 31), bestehen zwar die bereits vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die vom Landgericht für
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diese Tat verhängte Einzelstrafe ist aber angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
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Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO
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angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich,
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weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr
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bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO
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bedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. April 2014, auf den der Senat seine Entscheidung
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auch insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis
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von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/07,
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Rn. 96, BVerfGE 118, 212, 236). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinem
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Verteidiger zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat
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und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht
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bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der
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Stellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden,
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dass die vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe angemessen ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 102, S. 238).
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2. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe, die die Strafkammer aus den
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Einzelstrafen für die Tat vom 2. November 2012 und dem Strafbefehl des
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Amtsgerichts Halle vom 9. Januar 2013 gebildet hat. Denn insofern waren - wie
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die Strafkammer bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bemerkt
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hat - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl nicht (mehr) gegeben.
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Weder durch diese (Teil-)Aufhebung des Urteils noch durch das Unterlassen eines Härteausgleichs bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat
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vom 2. November 2012 ist bzw. wird der Angeklagte beschwert, da nunmehr
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eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten zu bilden ist. Dies kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Wege der
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nachträglichen gerichtlichen Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO erfolgen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es
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nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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