68 lines
4.1 KiB
Text
68 lines
4.1 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
4 StR 144/14
|
|||
|
vom
|
|||
|
21. Mai 2014
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2014 gemäß
|
|||
|
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1a und Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
|
|||
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 im Ausspruch
|
|||
|
über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass
|
|||
|
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
|
|||
|
|
|||
|
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|||
|
|
|||
|
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und
|
|||
|
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
|
|||
|
notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren
|
|||
|
gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
|
|||
|
|
|||
|
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. April 2014 bemerkt der Senat:
|
|||
|
1. Gegen die von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe
|
|||
|
wegen schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung, zulasten des Angeklagten falle ins Gewicht, "dass dem Geschehen vom 15.03.2013 kein konkreter
|
|||
|
Anlass zugrunde lag" (UA S. 31), bestehen zwar die bereits vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die vom Landgericht für
|
|||
|
diese Tat verhängte Einzelstrafe ist aber angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO
|
|||
|
angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich,
|
|||
|
weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr
|
|||
|
bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO
|
|||
|
bedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. April 2014, auf den der Senat seine Entscheidung
|
|||
|
auch insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis
|
|||
|
von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/07,
|
|||
|
Rn. 96, BVerfGE 118, 212, 236). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinem
|
|||
|
Verteidiger zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat
|
|||
|
und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht
|
|||
|
bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der
|
|||
|
Stellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden,
|
|||
|
dass die vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe angemessen ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 102, S. 238).
|
|||
|
2. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe, die die Strafkammer aus den
|
|||
|
Einzelstrafen für die Tat vom 2. November 2012 und dem Strafbefehl des
|
|||
|
Amtsgerichts Halle vom 9. Januar 2013 gebildet hat. Denn insofern waren - wie
|
|||
|
die Strafkammer bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bemerkt
|
|||
|
hat - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl nicht (mehr) gegeben.
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
Weder durch diese (Teil-)Aufhebung des Urteils noch durch das Unterlassen eines Härteausgleichs bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat
|
|||
|
vom 2. November 2012 ist bzw. wird der Angeklagte beschwert, da nunmehr
|
|||
|
eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten zu bilden ist. Dies kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Wege der
|
|||
|
nachträglichen gerichtlichen Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO erfolgen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es
|
|||
|
nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden.
|
|||
|
Sost-Scheible
|
|||
|
|
|||
|
Roggenbuck
|
|||
|
Mutzbauer
|
|||
|
|
|||
|
Franke
|
|||
|
Quentin
|
|||
|
|
|||
|
|