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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 134/15
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vom
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11. Mai 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen Betruges
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hier: Anhörungsrügen der Angeklagten O.
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ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0
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und L.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
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Die Anhörungsrügen der Verurteilten O.
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und L.
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gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf
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ihre Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten O.
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und L.
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, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuld-
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spruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen
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dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K.
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als unbe-
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gründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen
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Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O.
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und L.
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hiergegen die Anhörungsrügen erhoben.
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2
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Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor.
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1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind.
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4
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Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in
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sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche
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Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Senat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen
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zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon
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grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen
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und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung
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ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014
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– 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 519/14). Dies ergibt
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sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in
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seinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K.
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betrifft, auf
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die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
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16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in dieser Antragsschrift – und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antragsschriften die beiden anderen Angeklagten betreffend – eingehende Ausführungen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.
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6
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2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten
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Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März
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2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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