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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 134/15
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
hier: Anhörungsrügen der Angeklagten O.
ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0
und L.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten O.
und L.
gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten O.
und L.
, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuld-
spruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen
dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K.
als unbe-
gründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen
Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O.
und L.
hiergegen die Anhörungsrügen erhoben.
2
Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor.
3
1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind.
-3-
4
Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in
sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
5
Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche
Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Senat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen
zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon
grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung
ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014
1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 4 StR 519/14). Dies ergibt
sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in
seinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K.
betrifft, auf
die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in dieser Antragsschrift und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antragsschriften die beiden anderen Angeklagten betreffend eingehende Ausführungen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.
6
2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten
Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März
-4-
2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin