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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 129/06
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vom
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13. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
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unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2006 gemäß
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§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
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1.
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit
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der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
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unerlaubten
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Handeltreibens
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mit
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Betäubungsmitteln
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schuldig ist.
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2.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle
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jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit
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mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine
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Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung
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des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den Fällen
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II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbrechens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der
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Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten
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von jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. aus den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der
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Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem
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Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber
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BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR
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BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den
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Feststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand
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des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht.
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3
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
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nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte
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verteidigen können.
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4
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Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aussprüche über die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des
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§ 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat.
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Tepperwien
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Sost-Scheible
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