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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 120/04
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vom
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13. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2003
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mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
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2.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
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andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer
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(Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen
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dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
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Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2001 an
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zwei Tagen im Schlafzimmer seiner geschiedenen Ehefrau mit seiner damals
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12jährigen Stieftochter Peggy G.
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den Geschlechtsverkehr. Soweit der An-
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geklagte über die beiden festgestellten Taten hinaus angeklagt war, auch mit
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seiner 11jährigen Stieftochter Franziska G.
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in drei Fällen den Geschlechts-
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verkehr durchgeführt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tat-
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sächlichen Gründen freigesprochen, weil "ihm die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit
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nachgewiesen werden (konnte)" (UA 14). Nähere Ausführungen hierzu enthält
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das Urteil nicht.
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2. Die Jugendkammer hält den Angeklagten aufgrund der Angaben seiner zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14jährigen Stieftochter Peggy G.
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für
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überführt, die abgeurteilten Taten begangen zu haben. Die Beweiswürdigung
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hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
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a) Das Landgericht stellt bei seiner Überzeugung, daß die Schilderung
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der abgeurteilten Tatgeschehen durch Peggy G.
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auf tatsächliche sexuelle
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Erlebnisse mit dem Angeklagten zurückgeht, maßgeblich (UA 6, 8, 9) auf das
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Glaubwürdigkeitsgutachten des Sachverständigen Dr. B.
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ab, "der unter
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dem Eindruck der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung seine im
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schriftlichen Gutachten abgegebene Beurteilung revidiert (habe)" (UA 9). Näheres hierzu wird nicht mitgeteilt. Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar bereitet das
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schriftliche Gutachten die Begutachtung durch den Sachverständigen in der
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Hauptverhandlung nur vor; widerspricht das mündlich erstattete Gutachten
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aber dem vorbereitenden Gutachten in entscheidenden Punkten - wovon hier
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nach den Urteilsgründen auszugehen ist -, so muß sich das Gericht mit diesen
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Widersprüchen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum es
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das eine Ergebnis für zutreffend, das andere (im vorbereitenden Gutachten) für
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unzutreffend erachtet. Die Widersprüche müssen eine Erklärung und Lösung
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finden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses beseitigt (BGH NStZ 1990, 244, 245; vgl. auch Schoreit in KK 5. Aufl. § 261
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Rdn. 31). Daran fehlt es hier. Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob das in
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der Hauptverhandlung erstattete Gutachten die Glaubwürdigkeit der Zeugin
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den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend (vgl. hierzu BGHSt 45,
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164 ff.) beurteilt hat, ist daher nicht möglich.
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b) Die Jugendkammer meint, die Glaubwürdigkeit der Peggy G.
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wer-
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de nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie in einem anderen Verfahren wegen
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"sexuellen Mißbrauchs" ihrer Mutter gegenüber zunächst den Angeklagten und
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später "den Nachbarn Peter M.
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" als Täter benannt habe. Zur Begründung
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führt das Landgericht lediglich aus, daß "die in dem damaligen Verfahren abgegebenen Erklärungen - aus heutiger Sicht nach den Feststellungen in der
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Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens - schlüssig (seien) und keinerlei Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der für das vorliegende Verfahren
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maßgeblichen Aussagen (zuließen)" (UA 12). Diese Begründung ist unzureichend; denn sie ist nicht nachvollziehbar, und eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob die Schlüsse des Landgerichts frei von Rechtsfehlern sind, ist nicht
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möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß Peggy G.
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im Er-
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mittlungsverfahren bei der Polizei angegeben hat, sie habe sich die Mißbrauchshandlungen des Angeklagten “nur ausgedacht“ (UA 10).
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c) Das Landgericht hat festgestellt, daß die Schwestern Peggy und Franziska miteinander über die beide betreffenden sexuellen Übergriffe des Angeklagten gesprochen haben, somit jede von dem Mißbrauch der anderen
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Schwester wußte (UA 5). Das legt nahe, daß auch Franziska G.
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als Zeugin
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in der Hauptverhandlung gehört wurde. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe
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ebensowenig wie dazu, was Peggy G.
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zu den ihr bekannten Mißbrauchs-
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handlungen zum Nachteil der Franziska gesagt hat, warum der Angeklagte wegen dieser Taten freigesprochen wurde und ob Peggy insoweit nicht geglaubt
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wurde. Auch das wäre vom Landgericht näher zu erörtern gewesen (vgl.
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BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14).
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Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.
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3. Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt es sich, einen weiteren
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Sachverständigen mit der aussagepsychologischen Begutachtung der Peggy
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G.
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zu beauftragen. Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
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angesprochenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe
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aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin - Zweigstelle Malchin - vom 18. September 2001 verweist der Senat auf Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55
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Rdn. 6 und 20 sowie auf die in NStZ 1993, 235, 1997, 73 (bei Kusch) und
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BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 abgedruckten Entscheidungen
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des Bundesgerichtshofs.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Solin-Stojanovi
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Sost-Scheible
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