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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 115/14
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vom
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8. Mai 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2014 gemäß
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§ 354 Abs. 1 analog, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird
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a) das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. November
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2013 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1
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der Urteilsgründe (Tat Nr. 1 der Anklage – Fallakte „Einbruchsdiebstahl R.
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“) zu einer Freiheitsstrafe von
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einem Monat verurteilt wird,
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b) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von
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13.000 € mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
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von der Verfolgung ausgenommen; die Anordnung entfällt.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 13.000 € angeordnet. Die Revision des Ange-
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klagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.
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I.
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1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge
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hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
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ergeben.
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2. Der Strafausspruch hält mit Ausnahme des Falles II. 1 der Urteilsgründe ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand; in diesem Fall sind die Voraussetzungen des vom Landgericht angenommenen Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) nicht ausreichend belegt.
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Zwar tragen die Feststellungen die Absicht des Angeklagten, sich aus
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den abgeurteilten Kfz-Diebstählen eine Einnahmequelle von einigem Umfang
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und einiger Dauer zu erschließen. Dass auch der im Fall II. 1 der Urteilsgründe
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am 22. Mai 2011 ausgeführte Diebstahl mehrerer Werkzeugkoffer aus den
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Räumlichkeiten der Firma M.
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in R.
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bei Gelegenheit der Teilnahme
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des Angeklagten an einer dort veranstalteten privaten Feier von dieser Absicht
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getragen war, belegen die Urteilsgründe hingegen nicht.
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Ausgehend vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB verhängt der Senat
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auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von
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§ 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die gesetzliche Mindeststrafe von einem
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Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte ist dadurch unter keinem rechtlichen
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Gesichtspunkt beschwert. Vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen
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kann der Senat einen Einfluss auf den Gesamtstrafenausspruch sicher ausschließen.
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3. Der Senat beschränkt schließlich mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Taten auf den Strafausspruch und nimmt die Anordnung von Wertersatzverfall von der Verfolgung
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aus, da die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der
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Tat sonst unangemessen erschwert würde.
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Das Landgericht hat übersehen, dass der Verfallsanordnung nach § 73
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Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73a Satz 1 StGB die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2
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StGB entgegensteht, wonach eine solche Anordnung zu unterbleiben hat, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung
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dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Maßgebend
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hierfür ist nach der Rechtsprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend
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gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – 3 StR 382/05,
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NStZ-RR 2006, 138 mwN). Dass den Geschädigten der abgeurteilten Diebstahlstaten Ansprüche gegen den Angeklagten zustehen, die die Grundlage für
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Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu einem Auffangrechtserwerb des
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Staates bilden können, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand.
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II.
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Im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist es nicht
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geboten, den Angeklagten von einem Teil der Kosten freizustellen (SSW-StPO/
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Steinberger-Fraunhofer, § 473 Rn. 22).
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Mutzbauer
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Franke
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Bender
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