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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 109/14
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vom
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7. Mai 2014
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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zu 2.: Raubes u.a.
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zu 3. und 4.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 46 Abs. 1,
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§ 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
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1. Dem Angeklagten R.
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wird auf seinen Antrag Wieder-
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einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist
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zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2013 gewährt.
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Der Angeklagte R.
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hat die Kosten der Wiedereinset-
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zung zu tragen.
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2. Die Revision des Angeklagten E.
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gegen das vorbezeich-
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nete Urteil wird als unzulässig verworfen.
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3. Die Revisionen der Angeklagten N.
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K.
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, R.
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und
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gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-
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gründet verworfen.
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4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten
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und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
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109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten E.
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wegen besonders schwe-
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rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
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Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten
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N.
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hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
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und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr
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und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten R.
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und K.
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gen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt, R.
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hat es we-
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unter Einbeziehung
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einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs
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Monaten, K.
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geklagten N.
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zu der Jugendstrafe von neun Monaten. Die gegen die Anund K.
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erkannten Strafen hat es zur Bewährung
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ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R.
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hat es sich die Entschei-
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dung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte E.
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erhebt ferner die unausgeführte
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Verfahrensrüge. Dessen Rechtsmittel ist unzulässig. Die Revisionen der übrigen Angeklagten – diejenige des Angeklagten R.
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nach Wiedereinset-
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zung in den vorigen Stand – sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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1. Die Revision des Angeklagten E.
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ist unzulässig, weil sie nicht
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fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. Januar 2014 war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsanwältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine
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Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom
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8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Anhaltspunkte
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dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 2014
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hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
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3
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Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten E.
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auch unbegründet
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im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Die Revisionen der Angeklagten N.
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, R.
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und K.
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sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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