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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 108/02
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BESCHLUSS
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vom
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11. Juni 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als
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unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch
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des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt geändert und neu gefaßt wird:
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Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der
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Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März
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2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von acht Monaten verurteilt.
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Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur
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räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanoviæ
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Kuckein
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Ernemann
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