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No EOL
793 B
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No EOL
793 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 97/04
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vom
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6. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Geiselnahme u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht
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im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Hubert
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