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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 97/04
vom
6. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht
im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Hubert