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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 87/04
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vom
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1. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2003 mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren sowie wegen versuchter Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter
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14 Jahren und wegen Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter
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14 Jahren in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts BerlinTiergarten vom 26.01.2001" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
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und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren.
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Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 StPO
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Erfolg.
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-3-
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Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht die
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drei Tatopfer vernommen hat, ohne sie gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über
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ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Als Töchter der damaligen Ehefrau des Angeklagten sind sie mit dem Angeklagten entgegen der Auffassung
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der Strafkammer ("nicht verwandt und nicht verschwägert") - auch nach Beendigung der Ehe - in gerader Linie verschwägert (§ 1590 BGB) und daher nach
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§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
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Auf dem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen:
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Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vornehmlich auf die Angaben der Stieftöchter gestützt. Ein Beruhen
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des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung kann - entgegen
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der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht mit der Überlegung
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ausgeschlossen werden, die Zeuginnen hätten auch nach ordnungsgemäßer
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Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt (vgl. BGHR StPO §
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52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3). Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, daß
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den Zeuginnen ihr Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung vor
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dem Landgericht trotz fehlender Belehrung ohnehin bekannt gewesen ist, nicht
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ersichtlich. Eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeuginnen nach ordnungsgemäßer Belehrung, aus der sich eine solche Kenntnis ergeben könnte,
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war nicht vorausgegangen. Der Umstand, daß die Zeuginnen bei der Polizei
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nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt haben, läßt weder den Schluß
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zu, daß ihnen ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses auch in der Hauptverhandlung bekannt war, noch rechtfertigt er die Annahme, daß sie nach einer
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Belehrung erneut zur Aussage bereit gewesen wären.
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-4-
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Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. In ihr wird der Tatrichter
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auch Gelegenheit haben, die vor dem Hintergrund der familiären Situation des
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Angeklagten für die Beweiswürdigung möglicherweise nicht unerheblichen näheren Umstände der Aufdeckung der Taten sowie die Entstehungsgeschichte
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der Aussagen festzustellen und im Urteil mitzuteilen. Das aufgehobene Urteil
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gibt im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsformel gemäß § 260
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Abs. 3 StPO die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben hat und daß bei
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der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StPO keine früheren
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Urteile, sondern "Strafen" einbezogen werden.
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Tolksdorf
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Die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister
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Dr. Miebach und Becker sind infolge
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Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
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Tolksdorf
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Winkler
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