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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 83/12
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vom
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27. März 2012
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen besonders schweren Raubes
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hier: Revision des Angeklagten W.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten W.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2011, auch soweit es
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die Angeklagten F.
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und S.
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betrifft, mit den Feststel-
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lungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen
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zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes
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schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt:
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den Angeklagten W.
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zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
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den Angeklagten F.
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zu einer Einheitsjugendstrafe von drei
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Jahren und neun Monaten
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und den Angeklagten S.
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zu einer Jugendstrafe von einen
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Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
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Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W.
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mit seiner
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auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des
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Urteils. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Angeklagten F.
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3
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und S.
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, die keine Revision eingelegt haben.
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1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2
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Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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4
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Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei der Tat verwendeten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach
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ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene
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Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem
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Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003
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- GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.
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Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der
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lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
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StGB verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen haben, oder einen
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besonders schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist
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deshalb aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen
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die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen
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bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
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2. Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Angeklagten W.
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betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des General-
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bundesanwalts, der zutreffend Folgendes ausgeführt hat:
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"Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer
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des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar
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eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab
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aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausgeführt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die
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Festnahme bestimmten Ort zu kommen (UA S. 16). Das Landgericht
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hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten
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Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt
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(UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes
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weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß
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§ 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010
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- 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB
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nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder
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schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl.
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BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f.
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m.w.N.). ..."
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Becker
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Mayer
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