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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 66/18
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vom
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16. Oktober 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR66.18.0
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2018
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gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
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StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2017 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
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Fall A. III. 2) der Urteilsgründe wegen Unterlassung der
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Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH
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verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
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Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
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des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte der falschen Versicherung als Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, des
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Betrugs in sieben Fällen sowie des unbefugten Führens
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akademischer Grade schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
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Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung als
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Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, wegen Unterlassung
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der Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH, wegen Betrugs in
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sieben Fällen sowie wegen unbefugten Führens akademischer Grade zu der
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das
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Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit
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zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
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Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
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Fall A. III. 2) der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen "Unterlassung der
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Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH" verurteilt worden ist,
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eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht
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zur Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt es aus,
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dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen
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-4-
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von einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten,
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einem Jahr, acht Monaten und viermal sechs Monaten bei Einstellung des Verfahrens und dem damit bedingten Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
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Gericke
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Spaniol
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Berg
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Tiemann
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Leplow
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