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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 66/18
vom
16. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR66.18.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2018
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2017 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall A. III. 2) der Urteilsgründe wegen Unterlassung der
Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der falschen Versicherung als Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, des
Betrugs in sieben Fällen sowie des unbefugten Führens
akademischer Grade schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung als
Geschäftsführer bei der Anmeldung im Handelsregister, wegen Unterlassung
der Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH, wegen Betrugs in
sieben Fällen sowie wegen unbefugten Führens akademischer Grade zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das
Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit
zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall A. III. 2) der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen "Unterlassung der
Insolvenzantragstellung einer zahlungsunfähigen GmbH" verurteilt worden ist,
eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht
zur Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt es aus,
dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen
-4-
von einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten,
einem Jahr, acht Monaten und viermal sechs Monaten bei Einstellung des Verfahrens und dem damit bedingten Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
Gericke
Spaniol
Berg
Tiemann
Leplow