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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 57/07
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vom
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22. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a
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StPO beschlossen:
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Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
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2
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Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349
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Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.
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3
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Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO
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auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz
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2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden
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(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen
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Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen
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oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
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4
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Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil
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wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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