34 lines
No EOL
1 KiB
Text
34 lines
No EOL
1 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
|
||
3 StR 49/02
|
||
vom
|
||
10. April 2002
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Oktober
|
||
2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
|
||
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
|
||
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
|
||
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des schweren
|
||
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist (vgl.
|
||
BGH StV 2000, 19 f.).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
|
||
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
|
||
Auslagen zu tragen.
|
||
Rissing-van Saan
|
||
|
||
von Lienen
|
||
|
||
Winkler
|
||
|
||
Becker
|
||
|
||
Pfister
|
||
|
||
|