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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 36/13
vom
16. April 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandelnden Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum
Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist und behandelt
werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung
durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind, enthält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, StV 2007,
563 f.). Denn die Strafkammer hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die
behaupteten Umstände mit rechtsfehlerfreier Begründung als für die
Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet und
den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt.
Tolksdorf
RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
Gericke
Mayer
Spaniol