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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 36/13
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vom
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16. April 2013
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
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Duisburg vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandelnden Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum
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Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist und behandelt
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werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung
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durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind, enthält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, StV 2007,
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563 f.). Denn die Strafkammer hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die
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behaupteten Umstände mit rechtsfehlerfreier Begründung als für die
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Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet und
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den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt.
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Tolksdorf
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RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs
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an der Unterschrift gehindert.
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Tolksdorf
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Gericke
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Mayer
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Spaniol
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