53 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
53 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 32/10
|
||
vom
|
||
27. April 2010
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
1.
|
||
|
||
2.
|
||
3.
|
||
wegen erpresserischen Menschenraubes
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2010 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
|
||
Abs. 2 StPO).
|
||
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
|
||
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
|
||
Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
|
||
:
|
||
Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht
|
||
war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die
|
||
vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden
|
||
Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des Angeklagten Ö.
|
||
), die entgegen der bestehenden - von der Revision nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen
|
||
Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konnten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer
|
||
entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Sicherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch)
|
||
dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie
|
||
die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen
|
||
Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft gehandelt.
|
||
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der
|
||
Revision des Angeklagten A.
|
||
erhobene Rüge der Mitwirkung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeintlich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich
|
||
des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte
|
||
Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet
|
||
geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich
|
||
angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
|
||
dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der
|
||
Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge
|
||
bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg.
|
||
Becker
|
||
|
||
Pfister
|
||
Hubert
|
||
|
||
Sost-Scheible
|
||
Mayer
|
||
|
||
|