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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 32/10
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vom
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27. April 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen erpresserischen Menschenraubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 26. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
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Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) verstoßen, ist unbegründet. Das Landgericht
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war rechtlich nicht verpflichtet, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die
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vier erschienenen und Einlass in den Sitzungssaal begehrenden
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Personen (drei Mitglieder der Familie und eine Freundin des Angeklagten Ö.
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), die entgegen der bestehenden - von der Revision nicht beanstandeten - Sicherheitsanordnung keinen amtlichen
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Ausweis, sondern (lediglich) einen Führerschein vorweisen konnten, gleichwohl einzulassen waren. Daher hat die Strafkammer
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entgegen der Ansicht der Revision bei ihrer Entscheidung, die Sicherheitsanordnung nicht zu ändern, so dass der Einlass (auch)
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dieser Personen weiterhin allein danach zu beurteilen war, ob sie
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die Bedingungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden erfüllten, auch angesichts der vorgetragenen, bei diesen
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Personen vorliegenden besonderen Umstände nicht fehlerhaft gehandelt.
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Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die von der
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Revision des Angeklagten A.
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erhobene Rüge der Mitwirkung eines befangenen Schöffen (§ 338 Nr. 3 StPO) nicht unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei der Darlegung des vermeintlich prozessrechtswidrigen Vorgangs durch Wiedergabe lediglich
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des Protokollinhalts offen gelassen habe, ob der abgelehnte
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Schöffe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich so wie behauptet
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geäußert hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hieran kann nämlich
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angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
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dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch sowie der
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Entscheidung über dieses, keinerlei Zweifel bestehen. Die Rüge
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bleibt allerdings aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Übrigen dargelegten Gründen ohne Erfolg.
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Becker
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Pfister
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Hubert
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Sost-Scheible
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Mayer
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