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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 11/05
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vom
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16. Februar 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Duisburg vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
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mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
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sachlichen Rechts rügt.
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Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene
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Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf,
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daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3;
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Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19).
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
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Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
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merkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der Alternative
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des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Rüge der Verletzung des
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§ 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters T.
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) ist jedenfalls unbe-
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gründet, weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb ausschließen kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler
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beruht.
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Winkler
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Miebach
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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