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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 570/14
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vom
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19. März 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
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2015, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Schäfer,
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Mayer,
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Gericke,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Spaniol
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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Die
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Revision
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des
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Angeklagten
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gegen
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das
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||
Urteil
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des
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Landgerichts Aurich vom 5. Juni 2014 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung
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und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
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Antragsschrift aufgezeigten Gründen ohne Erfolg. Auch der Strafausspruch
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weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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2
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Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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3
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles
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nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49
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Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei
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hat es bei der Prüfung des minder schweren Falles allein auf die Menge des in
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der Plantage hergestellten konsumfähigen Marihuanas - 32,675 kg mit einem
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Wirkstoffgehalt von 3,332 kg THC - abgestellt und die im Anschluss bei der
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-4-
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konkreten Strafzumessung aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe sowie
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den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe nicht in seine Erwägungen zur
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Strafrahmenwahl einbezogen. Dies begegnet Bedenken (vgl. etwa BGH,
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Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Die Freiheitsstrafe von
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zwei Jahren und sechs Monaten ist mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die weiteren vom Landgericht aufgeführten bestimmenden
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Strafzumessungsgründe allerdings angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a
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StPO.
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Becker
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Schäfer
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Gericke
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Mayer
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Spaniol
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