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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 547/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung
zu 4.:
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten
K.
, T.
und B.
der besonders schweren räuberischen Er-
pressung schuldig sind und der Angeklagte S.
der Bei-
hilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig
ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten K.
1
, T.
"schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S.
und B.
wegen
wegen
"Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der
Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte
K.
beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg,
da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
-3-
2
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat
den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert
(BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung
des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den Angeklagten K.
, T.
und B.
auf "besonders schwere räu-
berische Erpressung" und beim Angeklagten S.
auf "Beihilfe zur be-
sonders schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen.
Becker
von Lienen
Schäfer
Sost-Scheible
Mayer