93 lines
No EOL
2 KiB
Text
93 lines
No EOL
2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 547/09
|
||
vom
|
||
26. Januar 2010
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
2.
|
||
3.
|
||
4.
|
||
|
||
wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung
|
||
zu 4.:
|
||
|
||
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
|
||
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten
|
||
K.
|
||
|
||
, T.
|
||
|
||
und B.
|
||
|
||
der besonders schweren räuberischen Er-
|
||
|
||
pressung schuldig sind und der Angeklagte S.
|
||
|
||
der Bei-
|
||
|
||
hilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig
|
||
ist.
|
||
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Das Landgericht hat die Angeklagten K.
|
||
|
||
1
|
||
|
||
, T.
|
||
|
||
"schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S.
|
||
|
||
und B.
|
||
|
||
wegen
|
||
wegen
|
||
|
||
"Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe
|
||
verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der
|
||
Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte
|
||
K.
|
||
|
||
beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg,
|
||
|
||
da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat
|
||
den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert
|
||
(BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung
|
||
des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den Angeklagten K.
|
||
|
||
, T.
|
||
|
||
und B.
|
||
|
||
auf "besonders schwere räu-
|
||
|
||
berische Erpressung" und beim Angeklagten S.
|
||
|
||
auf "Beihilfe zur be-
|
||
|
||
sonders schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen.
|
||
Becker
|
||
|
||
von Lienen
|
||
Schäfer
|
||
|
||
Sost-Scheible
|
||
Mayer
|
||
|
||
|