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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 534/14
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vom
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17. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.
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Die Strafkammer hat den Zeugen KHK M.
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gesondert verfolgten
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Y.
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zu dem gegen den
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eingeleiteten Ermittlungsverfahren
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und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8).
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Angesichts dessen drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht
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zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter
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Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem
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Zeitpunkt ergriffen worden waren.
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Becker
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Pfister
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Gericke
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Schäfer
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Spaniol
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