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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 534/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat den Zeugen KHK M.
gesondert verfolgten
Y.
zu dem gegen den
eingeleiteten Ermittlungsverfahren
und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8).
Angesichts dessen drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht
zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter
Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem
Zeitpunkt ergriffen worden waren.
Becker
Pfister
Gericke
Schäfer
Spaniol