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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 517/16
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vom
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7. März 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR517.16.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März
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2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
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19. September 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch
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bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
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Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
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verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
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gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und der
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gesondert verfolgte A.
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nachts in das Haus des Geschädigten K.
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ein,
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um dort nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen; sie nahmen irrtümlich
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an, dass sich niemand in dem Gebäude aufhielt. Nachdem der Angeklagte im
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Schlafzimmer den schlafenden K.
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vorgefunden hatte, verließen beide
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das Haus mit dem bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbeuteten Diebesgut.
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Unmittelbar danach entschlossen sie sich auf Drängen von A.
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jedoch,
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wieder zurückzukehren, um auch das Schlafzimmer nach Bargeld oder anderen
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Wertsachen zu durchsuchen; sie kamen dahin überein, das Haus sofort wieder
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zu verlassen, falls K.
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3
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aufwachen sollte.
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Während sie das Schlafzimmer durchsuchten, erwachte K.
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. A.
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versetzte ihm daraufhin einen Faustschlag ins Gesicht, durch den K.
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eine
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Platzwunde im Lippenbereich und Schmerzen im Gesicht erlitt. Als K.
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sich anschließend aufrichten wollte, trat A.
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ihn so stark in den Rücken, dass
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er aus dem Bett geschleudert wurde; dadurch zog sich K.
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eine groß-
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flächige, blutunterlaufene Hautabschürfung sowie schmerzhafte Hämatome
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und Prellungen im Thoraxbereich zu. A.
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bedrohlicher Weise Geld von K.
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verlangte sodann wiederholt in
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. Er wandte sich auch an den
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Angeklagten, der das Geschehen tatenlos mit angesehen hatte, und forderte
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ihn auf, "die Sache" zu Ende zu bringen, falls sie Geld haben wollten.
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Spätestens nachdem K.
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einen Herzanfall vorgetäuscht hatte, weil er
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hoffte, die Täter dadurch dazu zu bringen, von ihm abzulassen, entschloss sich
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der Angeklagte, sich an der weiteren Tatausführung zu beteiligen, um von
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K.
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unter Anwendung von Gewalt Bargeld ausgehändigt zu bekommen.
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Zu diesem Zweck rissen der Angeklagte und A.
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K.
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gemeinsam vom
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Boden hoch und zerrten ihn gewaltsam die Treppe zum Erdgeschoss herunter;
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dabei fixierten sie ihn mit schmerzhaften Griffen und fügten ihm dadurch
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Hämatome an den Oberarmen zu. Als der Angeklagte den Geschädigten
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K.
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am Fuß der Treppe losließ, konnte dieser sich von A.
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losreißen und
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aus dem Haus fliehen.
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2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere
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hat das Landgericht darin, dass der Angeklagte und A.
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K.
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gemeinsam
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vom Boden hochrissen und anschließend die Treppe herunterzerrten, indem sie
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ihn mit schmerzhaften Griffen an den Armen fixierten und ihm dadurch Hämatome zufügten, zu Recht eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224
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Abs. 1 Nr. 4 StGB gesehen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
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lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte.
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Es stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung deshalb nicht in Frage, dass das Landgericht dem Angeklagten gemäß
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§ 25 Abs. 2 StGB unter dem Gesichtspunkt sukzessiver Mittäterschaft "auch die
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vorangegangenen - noch massiveren - Körperverletzungshandlungen" von
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A.
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zum Nachteil von K.
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als eigene zugerechnet hat. Das stößt auf
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durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Angeklagte den Entschluss,
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seinerseits
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körperlich
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auf
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K.
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einzuwirken,
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erst
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fasste,
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Verletzungserfolge durch den Faustschlag ins Gesicht von K.
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als
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die
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und den
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Fußtritt in dessen Rücken bereits eingetreten und die betreffenden Körperverletzungshandlungen von A.
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damit beendet waren (vgl. dazu BGH, Urteile
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vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 248/07, NStZ 2009, 34; vom 16. Juni 2016
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- 3 StR 124/16, juris Rn. 23). Nach Beendigung der Tat kommt eine sukzessive
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Mittäterschaft jedoch nicht mehr in Betracht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil
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vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 23).
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3. Der Strafausspruch kann demgegenüber nicht bestehen bleiben. Die
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Strafkammer ist bei der Strafzumessung zutreffend von dem durch die §§ 255,
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249 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB normierten Strafrahmen ausgegangen und
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hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne der §§ 255, 249
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Abs. 2 StGB mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Eine
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Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat sie indes
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nicht mit tragfähiger Begründung abgelehnt. Sie hat zwar nicht verkannt, dass
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die Entscheidung über die Strafrahmenwahl beim Versuch aufgrund einer
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Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten
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Sinne zu treffen ist, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des
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Versuchs besonderes Gewicht zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss
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vom 17. Februar 2014 - 3 StR 7/14, NStZ-RR 2014, 136, 137). Letztlich hat die
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Strafkammer der Strafrahmenwahl jedoch dieselben Erwägungen zugrunde
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gelegt, mit denen sie auch das Vorliegen eines minder schweren Falles
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abgelehnt hat; wesentlich versuchsbezogene Umstände hat sie demgegenüber
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nicht näher erörtert. So hat sie im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der
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Angeklagte und A.
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"bereits mehrfach und mit massiver Gewalt auf den
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betagten, unter Todesangst leidenden Geschädigten eingewirkt und ihn - trotz
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bereits zuvor gemachter Beute und der Annahme, der Geschädigte habe einen
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Herzanfall erlitten - gewaltsam in das Erdgeschoss verbracht" hatten, "um von
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ihm dort (weiteres) Geld zu erlangen". Dies vermag die Annahme der
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Strafkammer, dass der Versuch "bereits weit fortgeschritten" gewesen sei, nicht
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zu tragen.
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4. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf
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Folgendes hin:
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Es ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, die tateinheitliche
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Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
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strafschärfend zu berücksichtigen. Zu beachten ist gemäß dem oben Gesagten
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aber, dass die Gewalthandlungen, die A.
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zum Nachteil von K.
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vornahm, bevor sich der Angeklagte zum Mitwirken entschloss, diesem nicht als
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eigene Körperverletzungshandlungen zuzurechnen sind.
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Becker
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RiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt
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und daher gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Tiemann
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Gericke
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Hoch
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