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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 515/07
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vom
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24. Juli 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.;
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hier:
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Anhörungsrüge
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 gemäß § 356 a
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StPO beschlossen:
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Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
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Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird
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auf seine Kosten verworfen.
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Gründe:
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1
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Das rechtliche Gehör des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begründung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Gehörsverstoß geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 344 Abs.
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2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der
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Unzulässigkeit der Verfahrensrügen diese ergänzend einer inhaltlichen Prüfung
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unterzogen und in der Sache nicht für durchgreifend erachtet hat. Tatsächlich
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rügt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbeachtet gelassen hätte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats
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-3-
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vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Verfahren nach § 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist
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sich daher schon als unzulässig.
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Becker
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Miebach
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Sost-Scheible
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von Lienen
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Hubert
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