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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 497/09
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vom
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28. Januar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
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2010, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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Richter am Bundesgerichtshof
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von Lienen,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Schäfer,
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Mayer
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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Staatsanwalt
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in der Verhandlung,
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bei der Verkündung
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juni 2009 werden verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
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tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und
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die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern in sieben Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 15. November 2005 zu
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der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
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hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen
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Rechts und beanstandet das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten
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eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung geltend. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
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-4-
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2
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I. Revision des Angeklagten
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Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
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Antragsschrift vom 18. November 2009 und in der Hauptverhandlung weist der
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Senat lediglich darauf hin, dass die allein erhobene Aufklärungsrüge (§ 244
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Abs. 2 StPO), das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten
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zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin einzuholen, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
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4
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
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5
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Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Beschwerdeführerin
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zutreffen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Verteidigungsverhalten
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des Angeklagten sowie das Fehlen strafschärfender Gesichtspunkte (keine
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Anwendung von Gewalt; Geschlechtsverkehr mit Kondom) mildernd berücksichtigt, und ob die ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf den
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eventuellen Rechtsfehlern beruhen. Denn jedenfalls sind diese Strafen insbesondere mit Blick darauf, dass die Taten im Urteilszeitpunkt elf Jahre zurücklagen, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
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Becker
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von Lienen
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Schäfer
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Sost-Scheible
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Mayer
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