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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 493/14
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vom
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10. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Oldenburg vom 14. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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-2-
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Soweit der Verteidiger des Angeklagten M.
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vorträgt, er habe mangels Zulei-
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tung des Protokollbands die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausführen
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können, könnte darin gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu sehen
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sein. Der Antrag wäre indes unzulässig. Das Landgericht hat die Akten am 5. August
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2014 - dem Tage nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - an den Antragsteller abgesandt; dieser hat sie unter dem 8. August 2014 an das Landgericht zurückgereicht. Die versäumte Handlung hat der Antragsteller gleichwohl bislang nicht
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nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Spaniol
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