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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 451/09
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vom
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28. Januar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
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des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am
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28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab.
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A.
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C.
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und
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gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom
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18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft,
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a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun
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Mobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens
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sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat
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wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
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b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
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geändert, dass die Einziehungsanordnung bezüglich der
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bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.
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2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden
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verworfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten Ab.
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C.
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wegen uner-
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laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
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Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A.
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hat es
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf
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Mobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten
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angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen
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des § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und
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der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegenstände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den
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Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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2
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Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die
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Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen
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auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker
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von Lienen
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Schäfer
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Sost-Scheible
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Mayer
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