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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 451/09
vom
28. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am
28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab.
A.
C.
und
gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom
18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft,
a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun
Mobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens
sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat
wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Einziehungsanordnung bezüglich der
bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden
verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten Ab.
C.
wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A.
hat es
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf
Mobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten
angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen
des § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und
der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegenstände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den
Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2
Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die
Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen
auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker
von Lienen
Schäfer
Sost-Scheible
Mayer