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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 426/12
vom
20. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes;
hier: Revision der Nebenklägerin
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen - und nicht (auch) gegen die Verurteilung des
Mitangeklagten T.
- richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie
die Verletzung formellen Rechts rügt und mit der Sachrüge den Rechtsfolgenausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenklägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision kein
zulässiges Anfechtungsziel bezeichnet.
2
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit
dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird
oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die
nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er
-3-
eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt
(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN).
Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat
ihre Revision vielmehr (zunächst) allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge
und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. In ihrer ergänzenden Rechtsmittelbegründung hat sie beanstandet, das Landgericht habe
die Unterbringung des Angeklagten B.
in einem psychiatrischen Kranken-
haus rechtsfehlerhaft abgelehnt. Diese Rüge war indes gemäß § 345 Abs. 1
StPO verspätet und ist damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für
das Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR
425/00, NStZ-RR 2001, 266).
3
Im Übrigen hätte die Einzelbeanstandung der Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) neben einer
Verurteilung nicht dazu geführt, dass die Revision der Nebenklägerin zulässig
wäre; denn damit verfolgt sie das unzulässige Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1989 - 1 StR 326/89,
BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6; Meyer-Goßner, StPO,
55. Aufl., § 400 Rn. 3).
-4-
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der dem Angeklagten B.
im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen
worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rn. 10a).
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Spaniol