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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 426/12
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vom
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20. Dezember 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes;
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hier: Revision der Nebenklägerin
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012
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gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 wird verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen - und nicht (auch) gegen die Verurteilung des
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Mitangeklagten T.
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- richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie
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die Verletzung formellen Rechts rügt und mit der Sachrüge den Rechtsfolgenausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
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Die Nebenklägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision kein
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zulässiges Anfechtungsziel bezeichnet.
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Nach § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit
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dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird
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oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die
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nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er
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eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt
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(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN).
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Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat
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ihre Revision vielmehr (zunächst) allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge
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und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. In ihrer ergänzenden Rechtsmittelbegründung hat sie beanstandet, das Landgericht habe
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die Unterbringung des Angeklagten B.
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in einem psychiatrischen Kranken-
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haus rechtsfehlerhaft abgelehnt. Diese Rüge war indes gemäß § 345 Abs. 1
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StPO verspätet und ist damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für
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das Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR
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425/00, NStZ-RR 2001, 266).
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Im Übrigen hätte die Einzelbeanstandung der Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) neben einer
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Verurteilung nicht dazu geführt, dass die Revision der Nebenklägerin zulässig
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wäre; denn damit verfolgt sie das unzulässige Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1989 - 1 StR 326/89,
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BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6; Meyer-Goßner, StPO,
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55. Aufl., § 400 Rn. 3).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der dem Angeklagten B.
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im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen
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worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rn. 10a).
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Spaniol
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