45 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
45 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 419/03
|
||
vom
|
||
9. Dezember 2003
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen gefährlicher Körperverletzung
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
|
||
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
|
||
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2003 wirksam zurückgenommen ist.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
|
||
Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am
|
||
8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. Juli
|
||
2003, den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die Bitte
|
||
der Bundesanwaltschaft, die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu übersenden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am 20. November
|
||
2003 mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.
|
||
2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme
|
||
der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt
|
||
(vgl. BGH NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung
|
||
des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte den
|
||
Schriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung
|
||
des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.
|
||
Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten
|
||
des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
|
||
Tolksdorf
|
||
|
||
Winkler
|
||
von Lienen
|
||
|
||
Pfister
|
||
Hubert
|
||
|
||
|